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Säule 2 Baustein E.2.3.05 |
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Unternehmen
Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern
wird in vorstehend genanntem Unternehmen mit dem selbsttätigen Führen von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr beauftragt. Die Beauftragung gilt für folgende Gabelstapler:
Er/Sie hat seine/ihre Befähigung zum Führen der vorstehend genannten Gabelstapler gemäß § 7 Absatz 1 BGV D 27 "Flurförderzeuge" gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen.*) Die erforderliche Ausbildung erfolgte durch**)
Formular für die Textverarbeitung (RTF-Format) |